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FAQ: Wirtschaftliche Betätigung im Verein


Kurzbeschreibung

Gemeinnützige Vereine dürfen sich wirtschaftlich betätigen. Entscheidend ist die steuerliche Einordnung: Beim Zweckbetrieb sind die Einnahmen steuerbegünstigt, beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können Steuern anfallen.

Das Bild zeigt eine junge Frau, die lachend ein großes Fragezeichen hoch hält.

Grundsätzliche Fragen

Darf ein gemeinnütziger Verein überhaupt wirtschaftlich tätig sein?

Ja, aber nicht als Hauptzweck („Nebenzweckprivileg“). Eure wirtschaftlichen Aktivitäten müssen dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet sein.

Hinweis: Wirtschaftlich heißt, dass der Verein Leistungen gegen Entgelt anbietet, also Einnahmen durch den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen anbietet

Welche Arten wirtschaftlicher Betätigung gibt es?

  1. Ideeller Bereich (Mitgliedsbeiträge, Spenden - steuerbefreit)
  2. Zweckbetrieb (steuerbegünstigt)
  3. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (steuerpflichtig)
  4. Vermögensverwaltung (z.B. langfristige Vermietung)

Im Folgenden: Was sind die wichtigsten Unterschiede?

Ideeler Bereich

Der ideelle Bereich umfasst alle Tätigkeiten, die unmittelbar dem gemeinnützigen Vereinszweck dienen, ohne dass der Verein dabei auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder wirtschaftlich handelt. Mitgliedsbeiträge

Welche Tätigkeiten gehören dem ideellen Bereich an?

Spenden

  • Zuschüsse/Fördermittel
  • Vereinsfahne, Vereinstrikots
  • Kostenlose Vereinszeitschrift
  • Ehrenamtspauschale

Welche steuerlichen Vorteile hat der ideelle Bereich?

  • Der ideelle Bereich ist komplett steuerbefreit, unabhängig von der Höhe der Einnahmen.

Zweckbetrieb

Zweckbetriebe sind Tätigkeiten und Einrichtungen gegen Entgelt, die erforderlich sind, um die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu verwirklichen, und die nicht in übermäßigen Wettbewerb zu steuerpflichtigen Unternehmen treten.

Was macht einen Zweckbetrieb aus?

Es gibt zwei Arten von Zweckbetrieben:

  1. allgemeine Zweckbetriebe (§ 65 AO) und
  2. besondere Zweckbetriebe, sind in §§ 66 bis 68 AO aufgelistet.

Ein allgemeiner Zweckbetrieb muss drei Kriterien erfüllen (§ 65 AO):

  1. Er dient direkt euren gemeinnützigen Zwecken
  2. Diese Zwecke sind nur durch ihn erreichbar
  3. Er tritt nicht mehr als nötig in Wettbewerb zu anderen Anbietern

Die besonderen Zweckbetriebe (z.B. Sportkurse oder Kulturveranstaltungen) müssen nur Kriterium 1 erfüllen: Sie müssen den satzungsmäßigen Zwecken dienen. Die Kriterien 2 und 3 sind hier nicht erforderlich.

Welche Tätigkeiten sind typische Zweckbetriebe?

  • Kulturelle Veranstaltungen (ohne Bewirtung)
  • Genehmigte Lotterien
  • Bildungsangebote wie Seminare, Kurse und Vorträge
  • Betrieb von Volkshochschulen oder privaten Bildungseinrichtungen
  • Sportkurse und -unterricht
  • Werkstätten für Menschen mit Behinderung
  • Therapeutische Beschäftigungs- und Beratungseinrichtungen

Welche steuerlichen Vorteile hat ein Zweckbetrieb?

  • Keine Körperschaft- und Gewerbesteuer, da er als Teil der gemeinnützigen Tätigkeit gilt (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG)
  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % in vielen Fällen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG)
  • Teilweise Umsatzsteuerbefreiung, je nach Art der Leistungen (§ 4 UStG)

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Was ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?

Alle wirtschaftlichen Aktivitäten eures Vereins, die nicht direkt euren gemeinnützigen Satzungszweck erfüllen. Rechtlich gesehen: eine selbständige, dauerhafte Tätigkeit (§ 14 AO), durch die ihr Einnahmen erzielt, die kein Zweckbetrieb ist.

Anders gesagt: Wenn ihr Geld verdient, aber nicht für euren direkten Vereinszweck, dann ist das meist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Welche Aktivitäten fallen typischerweise darunter?

Welche Aktivitäten fallen typischerweise darunter?

  • Vereinsgaststätten
  • Bewirtung bei Veranstaltungen
  • Basare und Flohmärkte
  • Werbeeinnahmen
  • Vereinsfeste
  • Sponsoring

Was müsst ihr dabei beachten?

  • Haftung: Der Vorstand muss sicherstellen, dass wirtschaftliche Aktivitäten korrekt dokumentiert und steuerliche Vorgaben eingehalten werden
  • Buchführung getrennt vom ideellen Bereich
  • Steuerpflicht ab bestimmten Grenzen
  • Gemeinnützige Mittel dürfen nicht verwendet werden, um Verluste aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auszugleichen

Steuern und Grenzen

Ab wann werden Steuern fällig?

  • Körperschaftsteuer: Umsatzfreigrenze 45.000 €. Ist der Umsatz aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nicht höher als 45.000 € (inkl. Umsatzsteuer), bleiben die Gewinne daraus – egal wie hoch sie sind – körperschaft- und gewerbesteuerfrei. (§ 64 Abs. 3 AO)
  • Darüber: Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht für den Gewinn – also die Einnahmen abzüglich aller Kosten

Freibetrag: 5.000 € für Gewinne. Nur der Teil des Gewinns, der über 5.000 € liegt, ist körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. (§ 24 KStG)

Wie berechnet sich die Umsatzgrenze?

  • Alle Einnahmen eures wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
  • Kalenderjahr als Berechnungszeitraum
  • Inkl. Umsatzsteuer

Was passiert bei Überschreitung?

  • Steuerpflicht für den gesamten Überschuss aus eurem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (abzgl. Freibetrag 5.000 €)
  • Rückwirkend für das ganze Jahr
  • Vorauszahlungen im Folgejahr möglich

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Kulturverein

  • Konzerte = Zweckbetrieb
  • Getränkeverkauf beim Konzert = Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
  • Vermietung Vereinsräume auf lange Dauer = Vermögensverwaltung

Beispiel 2: Sportverein

  • Sportkurse = Zweckbetrieb
  • Vereinsgaststätte = Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
  • Bandenwerbung = Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Beispiel 3: Bildungsverein

  • Seminare = Zweckbetrieb
  • Verkauf von Lehrmaterial = Zweckbetrieb
  • Cafeteria = Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Zertifizierter Coach und Mediator

Über den Autor:

Karl Bosch

Zertifizierter Coach und Mediator

Karl Bosch, zertifizierter Coach und Mediator. Als selbstständiger Vereinsberater kann er auf seine langjährige Erfahrung in der ehrenamtlichen Führung von Vereinen und Verbänden zurückgreifen.