
Die Übungsleiterpauschale
Kurzbeschreibung
Die Übungsleiterpauschale ermöglicht steuerfreie Vergütungen bis zu 3.000 Euro pro Jahr für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten in gemeinnützigen Vereinen. Sie gilt nur für pädagogische, künstlerische, betreuende oder pflegerische Tätigkeiten, die nicht im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins ausgeübt werden. Die Vergütung darf dabei nicht unangemessen hoch sein.

Wer kann die Pauschale erhalten?
Die Tätigkeit muss diese Voraussetzungen erfüllen:
- Nebenberuflich (max. 1/3 einer Vollzeitstelle, pauschal bis 14 Stunden pro Woche)
- Für einen gemeinnützigen Verein oder eine öffentliche Einrichtung
- Mit pädagogischer oder betreuender Ausrichtung
Hinweis: Man muss kein Vereinsmitglied ein, um die Pauschale erhalten zu können.
Diese Tätigkeiten sind begünstigt
Übungsleiter & Trainer – Übungsleiterinnen und Trainerinnen
- Übungsleiter und Trainer
- Ausbilder
- Erzieher
- Betreuer
- Chorleiter
- Dirigenten
- Ausbildungsleiter
- Dozenten, Referenten
Betreuungstätigkeiten
- Jugendgruppenleiter
- Jugendwarte
- Betreuer in der Altenbetreuung
- Betreuer in der Behindertenbetreuung
- Betreuer in der Kinderbetreuung
- Mannschaftsbetreuer
- Mütterberatungen
Bildung & Kultur
- Kursleiter
- Prüfer
- Mentoren
- Dozenten
- Leiter von Arbeitsgemeinschaften
- Vortragende
- Künstlerische Leiter
- Schwimmlehrer
- Pferdetrainer
Diese Tätigkeiten sind NICHT begünstigt
- Geschäftsführung
- Vorstandsarbeit
- Kassenwart
- Platz- oder Gerätewarte
- Hausmeister
- Reinigungskräfte
- Beitragskassierer
Was ihr zusätzlich zur Pauschale zahlen könnt
Neben der Übungsleiterpauschale sind als Aufwandsentschädigung für tatsächlich entstandene Kosten weitere steuerfreie Zahlungen möglich:
Reisekosten (§3 Nr.16 EStG)
- Fahrtkosten zu Auswärtsspielen
- Parkgebühren bei Wettkämpfen
- Bahntickets zu Turnieren
Verpflegung & Übernachtung
- Verpflegungspauschalen bei Turnieren
- Hotelkosten bei mehrtägigen Wettkämpfen
Sachbezüge (§8 Abs. 2 EStG) bis 50 Euro monatlich
- Vereinskleidung
- Gutscheine
- Nutzung von Vereinseinrichtungen
Praktische Tipps
Schriftliche Vereinbarung
- Legt die Tätigkeit und Vergütung schriftlich fest
- Regelt dabei, dass die Pauschale nicht schon anderweitig genutzt wird, z.B bei einem anderen Verein
- Dokumentiert den pädagogischen Charakter der Tätigkeit
- Regelt, was geschieht, falls die Pauschale überschritten wird
Kombination mit Minijob
- Eine Kombination mit einem Minijob ist grundsätzlich möglich.
- Aber: Eine klare Abgrenzung ist nötig. Pauschale(n) und Minijob dürfen sich nicht überschneiden – jede Vergütung muss eindeutig unterschiedlichen Tätigkeiten zugeordnet werden.
- Beispiel: Eine Übungsleiterin erhält 250 € monatlich als Übungsleiterpauschale für Kindertraining (steuerfrei) und 556 € als Minijob für Verwaltungstätigkeiten
Dokumentation der Übungsleitung
- Führt ein einfaches Tätigkeitsprotokoll
- Bewahrt alle relevanten Belege auf
- Dokumentiert die Zeiten der Tätigkeit
Wichtige Hinweise
- Das Mindestlohngesetz gilt nicht für die Übungsleiterpauschale
- Die Tätigkeit muss nebenberuflich sein (max. 1/3 einer Vollzeitstelle, pauschal 14 Stunden pro Woche)
- Die 3.000 € sind ein persönlicher Steuerfreibetrag
- Bei mehreren Tätigkeiten: Gesamtsumme darf 3.000 € nicht übersteigen

Über den Autor:
Karl BoschZertifizierter Coach und Mediator
Karl Bosch, zertifizierter Coach und Mediator. Als selbstständiger Vereinsberater kann er auf seine langjährige Erfahrung in der ehrenamtlichen Führung von Vereinen und Verbänden zurückgreifen.