VereinsWiki

Was ist die Ehrenamtspauschale und wer kann sie erhalten?


Kurzbeschreibung

In eurem Verein könnt ihr Ehrenamtlichen eine steuerfreie Aufwandspauschale von bis zu 840 € im Jahr zahlen. Das gilt für alle Vereinstätigkeiten – egal ob jemand im Vorstand mitarbeitet oder sich in der Verwaltung engagiert.

Das Bild zeigt einen Verkaufsvorgang in Großansicht, bei dem ein Mädchen mit umgehängtem Bauchladen ein Warenstück übergeben hat und jetzt von der Hand des Käufers im Gegenzug mehrere Geldscheine entgegen nimmt.

Höhe und Grenzen

  • Bis zu 840 € pro Jahr steuerfrei (§3 Nr. 26a EStG)
  • Mehrere Tätigkeiten, ggf. auch in mehreren Vereinen? Kein Problem, die Gesamtsumme darf aber nicht über 840 € liegen
  • Der Betrag gilt als persönlicher Steuerfreibetrag

Was ihr beachten müsst:

  • Die Ehrenamtspauschale kann an jede Person, also auch Nicht-Mitglieder, bezahlt werden.
  • Die Tätigkeit muss für einen gemeinnützigen Verein sein.
  • Bei der Vorstandsarbeit: Prüft eure Satzung – sie muss die Zahlung erlauben.
  • Wichtig: Nur für Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich, nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Satzungsformulierung

So könnt ihr die Pauschale in eurer Satzung verankern:

“Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.”

Praktische Tipps

  • Macht eine schriftliche Vereinbarung - das schafft Klarheit für alle.
  • Darin sollte der Ehrenamtler bestätigen, dass er den Freibetrag nicht bereits bei einem anderen Verein nutzt.
  • Ihr könnt die Pauschale auch mit einem Minijob kombinieren, bis zu 840 € bleiben in jedem Fall steuerfrei. Die Tätigkeit darf aber durchschnittlich nicht mehr als 14 Stunden pro Woche umfassen. (Nebenberufliche Tätigkeit: max. 1/3 einer Vollzeitstelle, pauschal 14 Stunden pro Woche.)
  • Das Mindestlohngesetz gilt für den Ehrenamtsfreibetrag nicht. Bei Kombination mit einem Minijob ist aber die gesamte Vergütung mindestlohnpflichtig.

Beispiel aus der Praxis: Lisa ist Kassiererin in eurem Verein. Für ihre reguläre Vereinstätigkeit (Buchhaltung, Mitgliederverwaltung) kann sie die Ehrenamtspauschale erhalten. Wenn sie aber beim Flohmarkt an der Kasse sitzt, gilt das nicht – denn der Flohmarkt gehört zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, nicht zum gemeinnützigen Bereich.

Über den Autor:

Wiki-Team

Team der Geschäftsstelle des Landesnetzwerk für Bürgerschaftliches Engagement Bayern e.V.